AGB

Unsere vertraglichen Bestimmungen gelten ausschließlich, auch für zukünftige Geschäfte, Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Mietbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Mietbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters das gemietete Gerät ausliefern. Alle Vereinbarungen die zwischen uns wider zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 1 Rechte und Pflichten des Vertragspartners

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur vertrags- bzw. bestimmungsgemäß zu verwenden, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften und alle sonstigen einschlägigen Vorschriften zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich des Weiteren, die Miete unverzüglich nach Rechnungserhalt zu bezahlen und den Mietgegenstand entsprechend dem Vertrag ordnungsgemäß zu behandeln und ihn bei Ablauf der Mietzeit gereinigt und voll getankt zurückzugeben.

3. Auf Wunsch des Vermieters verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter, den Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen.

4. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Mietgerät mit einem telematischen Überwachungssystem ausgestattet ist, das den interaktiven Informationsaustausch über ein funkgesteuertes Netzwerk ermöglicht, mit dem die Aktivitäten des Mietgerätes überwacht und gegebenenfalls gesteuert werden können, dies dient der Besprechung und Verarbeitung der Daten, die nach dem Ermessen des Vermieters verarbeitet werden dürfen. Personenbezogene Daten werden weder erhoben, noch übermittelt, noch verarbeitet.

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes,Verzug des Vermieters

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben und auf Wunsch des Mieters diesen bzw. von ihm Beauftragte in die Funktion des Mietgegenstandes einzuweisen.

§ 3 Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Der Vermieter schließt jegliche Haftung aus, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters bzw. einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.

§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherheit der Mietschuld

1. Die Miete ist unverzüglich nach Erteilung der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuersatz wird dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt.

2. Gerät der Mieter mit der Zahlung der Miete mehr als 7 Kalendertage nach Fälligkeit bzw. Mahnung in Rückstand bzw. wird ein von ihm gegebener Scheck nicht eingelöst, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat dem Vermieter den Zutritt zu dem Gegenstand und Abtransportmöglichkeiten zu verschaffen. Der Vermieter ist berechtigt, bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit den vereinbarten Mietzins als Schadensersatz zu verlangen.

3. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrenteigentumsvorbehaltes aufgenommen.

§ 6 Freistellung bei Nichtnutzung

Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand bei Nichtnutzung z.B. Schlechtwetter usw. dem Vermieter telefonisch mitzuteilen, bis spätestens 8.30 Uhr des Freistellungstages, dass der Mietgegenstand freigestellt wird bzw. an diesem Tage nicht benutzt wird. Bei Informationen nach 8.30 Uhr wird der volle Mietpreis verrechnet. Vom Vermieter werden im o. g. Fall 30% des Tages-Mietpreises verrechnet. Die Maschinenversicherung ist trotzdem in vollem Umfang fällig. Die Maschinenversicherung wird täglich vom Mietbeginn bis Mietende verrechnet.

§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, a) den Mietgegenstand vertragsgemäß und bestimmungsgemäß zu verwenden und vor jeglicher Überbeanspruchung zu nutzen sowie alles zu unternehmen, um mögliche schädliche Einwirkungen Dritter zu verhindern, b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, c) dem Vermieter notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und durch den Vermieter ausführen zu lassen. Diese Kosten trägt der Vermieter nur dann, wenn der Mieter die in diesem Zusammenhang notwendige gebotene Sorgfalt beachtet hat.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten bzw. durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. den von ihm Beauftragten die Besichtigung und Untersuchung in jeder Weise zu gestatten und zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

2. Die Mietzeit und die Verpflichtung zur Mietzahlung endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand komplett und in vertragsmäßigem Zustand an den Vermieter bzw. an einen von ihm benannten Bestimmungsort zurückgeliefert wurde, frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigten Zustand auf seine Kosten zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu halten (§ 7 Nr. 1b + 1c) 4. Der Vermieter ist berechtigt, von ihm festgestellte Mängel auf Kosten des Mieters zu beseitigen, ohne den Mieter zur Beseitigung zuvor aufgefordert zu haben.

§ 10 Unterhaltspflicht

Wird der Mietgegenstand nicht in einem vertragsgemäßen Zustand, sondern durch besondere Verletzungen der Unterhaltspflicht des Mieters gem. § 7 des Vertrages zurückgegeben, so hat der Mieter dem Vermieter die Schäden zu ersetzen, die durch die Verletzung der Unterhaltspflicht entstanden sind, sowie über die Mietdauer den vereinbarten Mietzins bis zur Beendigung der notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten.

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf das gemietete Gerät weder Dritten überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten bzw. Rechte gleich welcher Art an dem Mietgegenstand Dritten einräumen.

2. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung des gemieteten Gerätes gegen Entwendung zu treffen.

3. Der Mieter hat bei allen Schadensfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Entwendung und Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuziehen.

4. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtungen, so hat er dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Pflichtverletzung entstehen.

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Nutzer, Führer oder ansonsten betroffene Person vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über das Vorhandensein und die Funktion von telematischen Überwachungssystem zu unterrichten und – soweit erforderlich – deren Einwilligung in der erforderlichen Form einzuholen und dem Vermieter auf Anforderung vorzulegen.

§ 12 Kündigung

1. Der für eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien nicht ordentlich kündbar. Soweit die Vertragsparteien eine Mindestmietzeit vereinbart haben, gilt dies auch für die Zeit der Mindestmietzeit. Nach Ablauf der Mindestmietzeit haben beide Partner das Recht, den Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. Sofern die Vertragsparteien einen Vertag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen haben, beträgt die Kündigungsfrist a) einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag festgesetzt wurde, b) zwei Tage, wenn der Mietpreis wöchentlich festgesetzt wurde, c) eine Woche, wenn der Mietpreis monatlich festgesetzt wurde.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, a) wenn die Voraussetzung des § 5 Ziffer 2 vorliegen, b) wenn dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, die negativen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit des Mieters haben, wenn der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird bzw. wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, c) wenn der Mieter den Mietgegenstand vertragswidrig bzw. bestimmungswidrig verwendet oder ohne Einwilligung des Vermieters an einen anderen Ort verbringt, d) der Mieter gegen die Unterhaltsverpflichtungen gem. § 7 dieser Bedingungen verstößt.

3. Für den Fall, dass der Vermieter von dem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht, ist der Mieter gem. § 9 verpflichtet, den gemieteten Gegenstand zurückzugeben. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt, Schadensansprüche geltend zu machen. Der dem Vermieter zustehende Mietausfall ist berechtigt auf die Laufzeit des Mietvertrages. Darüber hinaus haftet der Mieter gem. § 9 und 10 dieses Vertrages.

4. Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis entsprechend der in § 12 Ziffer 1 geltenden Kündigungsfrist um nächstzulässigen Termin zu kündigen, wenn der Vermieter von seinem Recht auf Mietzinserhöhung gemäß § 5 dieses Vertrages Gebrauch macht. § 13 Verlust des Mietgegenstandes Sollte der Mieter den Gegenstand nach Beendigung des Vertrages nicht an den Vermieter zurückgeben können, ist er dem Vermieter gegenüber zum Ersatz des diesem entstehenden Sach- und Vermögensschaden verpflichtet. § 14 Sonstige Bestimmungen 1. Sofern sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort. Es gilt ausschließlich das Recht der BRD. 2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Kitzingen.

02/2020